AGB
Allgemeines und Geltungsbereich
- Diese Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend auch: unsere Liefer- und Montagebedingungen) gelten in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss oder Auftragserteilung aktuellen Fassung für unsere sämtlichen Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen. Leistungen in diesem Sinne sind unter anderem Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen und sonstiger Service.
- Ergänzend zu unseren Liefer- und Montagebedingungen gelten Preislisten in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung. Für Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten (8.00 bis 16:00 Uhr) bzw. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
- Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für alle Angebote und Verträge mit unseren Kunden gelten ausschließlich unsere Liefer- und Montagebedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Vertragsinhalt werden solche Bedingungen nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung.
Angebot, Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist für den Kunden enthalten.
- Im Falle eines verbindlichen oder mit Annahmefrist versehenen Angebots unsererseits, kommt der Vertrag durch die fristgerechte Annahme des Angebots durch unseren Kunden zustande. Ist unser Angebot unverbindlich, kommt der Vertrag erst durch unsere, in der Regel als „Auftragsbestätigung“ bezeichnete Annahmeerklärung zustande. In letzterem Fall wird der Umfang unserer Leistung durch den Inhalt unserer Auftragsbestätigung nebst ihren Anlagen bestimmt.
- Angaben in Produktbeschreibungen, Plänen, Zeichnungen, Katalogen, Datenblätter, gleichgültig ob in Papierform oder als Datei übermittelt, sind unverbindlich, auch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Verfügbarkeit, zu Leistungsdaten, Mängeln, Maßen, Einsatz, Farbe usw. Derartige Angaben werden nur Bestandteile eines Vertrages, wenn die sie enthaltenen Dokumente und Dateien ausdrücklich als Vertragsbestandteile benannt sind.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (fortan: „Unterlagen“) behalten wir uns, soweit sie nach unseren Angaben von dem Kunden erstellt worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechten (einschließlich des Rechts zu ihrer Anmeldung) vor. Dies gilt auch für Software, die wir vor einem Vertragsabschluss bzw. im Zuge der Durchführung eines Vertrages Kunden zur Verfügung stellen.
Die vorgenannten Unterlagen, Gegenstände und Software sind vertraulich, dürfen nur zum Zwecke der Durchführung des zugrundeliegenden Vertrages von unseren Kunden verwendet und Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn Vertragsverhandlungen ohne Vertragsabschluss enden und im Übrigen über das Ende des mit uns bestehenden Vertragsverhältnisses hinaus.
Änderungsvorbehalt, Leistungsumfang
Wir dürfen von den vertraglich vereinbarten Unterlagen, Gewichts- und Maßangaben (zukünftig: „Angaben“) im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, wir haben die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Dieser Änderungsvorbehalt gilt auch für Konstruktions- und Materialänderungen.
Mit dem Kunden getroffene Individualvereinbarungen haben Vorrang vor unseren Liefer- und Montagebedingungen. Dies gilt auch für individuelle Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen. Derartige individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unsererseits.
Liefer- und Leistungsfristen, Verzug, höhere Gewalt
- Lieferfristen oder -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und oder Leistungsfristen setzt voraus, dass der Kunde rechtzeitig und termingerecht sämtliche von ihm uns zur Verfügung zu stellenden Unterlagen übergeben und er alle technischen und kaufmännischen Fragen, deren Klärung Voraussetzung unserer Leistungen ist, beantwortet hat. Dies betrifft auch Einzelheiten der von ihm gewünschten Ausführung sowie die Freigabe von Plänen. Werden diese Voraussetzungen nicht termingerecht erfüllt, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen.
Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, verlängert sich eine Lieferfrist bzw. verschiebt sich ein Liefertermin um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
- Ein vereinbarter Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Versandbereitschaft dem Kunden vor Ablauf der Lieferfrist bzw. des -termins angezeigt haben bzw. der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.
- Die Liefer- und/oder Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn wir unsere vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden aufgrund eines außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrundes nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Umständen gehören insbesondere die nicht fristgerechte oder ordnungs-gemäße Belieferung durch unsere Zulieferer, die Fälle höherer Gewalt (siehe hierzu nachfolgende Ziff.4, Hackerangriffe Dritter auf unser IT-System bzw. unser Datenverarbeitungssystem auch im Falle von Virusangriffen, soweit diese trotz Einhaltung üblicher Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten, sowie auch die Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen, soweit ihre Erteilung rechtzeitig beantragt wurde.
- Wir haften nicht in Fällen höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse, sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Ereignisse:
– Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen -und Erdrutsche, Feuer.
– Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahren- Niveau von mindestens „mäßig“ festgelegt wurde.
– Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnung, Streiks und Aussperrung.
Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn unser Standort bzw. wir von dem entsprechenden Ereignis betroffen sind, sondern auch dann, wenn einer oder mehrere unserer Zulieferer durch derartige Ereignisse an der Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Lieferverpflichtungen gehindert oder in ihrer Erfüllung behindert sind.
- Treten Umstände und Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziff. 3 und 4 ein, ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis über den Umstand bzw. den Eintritt des Ereignisses und die Folgen für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen zu informieren.
Wir sind in diesem Falle berechtigt, unsere Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses, Umstandes oder eines Falls höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass unseren Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zusteht. Für den Zeitraum einer berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen geraten wir nicht in Verzug. Beide Parteien sind aber verpflichtet, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Schadens-minderung zu unternehmen.
Soweit die Unterbrechung durch einen Umstand oder ein Ereignis im Sinne obiger Ziff. 3 und 4 länger als sechs Monate dauert, sind wir zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche zustehen.
- Liegt kein Umstand oder Ereignis im Sinne der vorstehenden Ziff. 3 und 4 vor, geraten wir im Falle eines vereinbarten verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins bzw. einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsfrist in Verzug, wenn wir unsere Leistung oder Lieferung schuldhaft mit Ablauf des Tages des Liefer- oder Leistungstermins bzw. mit Ablauf des letzten Tages der Liefer- oder Leistungsfrist nicht erbracht haben.
Im Falle eines als unverbindlich vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins bzw. einer als unverbindlich vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist gilt, soweit nicht die Regelungen vorstehender Ziffern 3 bis 5 eingreifen, folgendes:
Der Kunde kann uns frühestens sechs Wochen nach Ablauf einer nicht verbindlichen Frist oder eines nicht verbindlichen Termins mit angemessener Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich auffordern, die vertraglich vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen. Nach Ablauf der vom Kunden gesetzten Frist geraten wir in Verzug, falls wir unsere Leistung/Lieferung schuldhaft nicht erbracht haben.
- Geraten wir in Verzug, ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Entschädigung für die Zeit des Verzuges zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Kalenderwoche des Verzuges 0,5 %, höchstens aber 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder -leistung, der bzw. die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt uns der Kunde, während wir uns in Verzug befinden, eine angemessene Frist zur Lieferung und/oder Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
- Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Kunde nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine bereits erbrachte Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde den auf die Teilleistung oder Teillieferung entfallenden anteiligen Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gelten ergänzend für den Fall unseres Verzuges bzw. der Unmöglichkeit unserer Lieferung und/oder Leistungen die Bestimmungen in Ziff. V dieser Bedingungen.
Annahmeverzug, Verzug des Kunden mit Zahlung
- Soweit keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, ist der Kunde verpflichtet, einen vertraglich vereinbarten Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unserer Bereitstellungsanzeige in unserem Werk bzw. an unserem Standort zu übernehmen. Unterlässt der Kunde diese Übernahme, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Versand eines Liefergegenstandes an den Kunden auf dessen Kosten zu veranlassen. Die Nichtübernahme des Liefergegenstandes lässt die Verpflichtung des Kunden zur Entrichtung eines Kaufpreises/Werklohns unberührt. Nach unserer Wahl können wir statt des Versandes eines Liefergegenstandes an den Kunden, nach den Regelungen der folgenden Ziff. 2 – 5 verfahren.
- Gerät der Kunde mit der Annahme eines Liefergegenstandes oder einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, so können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz anstelle der Lieferung/Leistung verlangen.
Schadenersatz statt Leistung können wir ohne Nachweis
- in Höhe von 20 % der vertraglich vereinbarten Vergütung verlangen, sofern es sich bei einem Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt oder
- in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn es sich bei einem Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach individuellen Wünschen des Kunden oder eine nur ihm gegenüber möglicher Leistung handelt.
Wir sind berechtigt, einen höheren tatsächlichen Schaden als die vorgenannten Pauschalen nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden als die obigen Pauschalsätze entstanden ist.
- Im Übrigen können wir im Falle des Annahmeverzuges des Kunden bei uns angefallene Mehraufwendungen, insbesondere Aufbewahrungskosten, geltend machen. Haben wir mit der Aufbewahrung Dritte beauftragt, sind wir berechtigt, von dem Kunden den Ausgleich der von dem Dritten uns in Rechnung gestellten Kosten, sowie die Kosten für den Transport zum Einlagerungsort zu verlangen. Bewahren wir einen Liefergegenstand in unseren Räumlichkeiten auf, sind wir während des Annahmeverzuges berechtigt, ohne Nachweis von dem Kunden für jede angefangene Woche des Annahmeverzuges Kosten in Höhe von 0,1 % des Vertragspreises, maximal jedoch 5 % des Vertragspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten als die vorgenannten Pauschalen unbenommen.
- Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 3 gelten auch dann, wenn wir einen vereinbarten Liefertermin auf Wunsch des Kunden verschieben, falls wir den Kunden auf die Kostenfolgen obiger Ziff. 3 vorab hingewiesen haben und er trotz dieses Hinweises eine Verschiebung des Liefertermins wünscht.
- Wir sind berechtigt, über die vorstehenden Regelungen in Ziff. V. weitere gesetzlich geregelte Ansprüche im Falle des Verzuges des Kunden geltend zu machen.
Leistungsstörungen bei Zulieferern
- Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht von unseren Zulieferern beliefert werden und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, es sei denn, eine Ersatzbeschaffung bei einem anderen Zulieferer ist möglich. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Ist eine Ersatzbeschaffung zwar möglich, aber mit höheren Kosten verbunden, werden wir den Kunden hierüber umgehend unterrichten und ihm gleichzeitig die Ersatzbeschaffung bei Erhöhung des mit uns vereinbarten Vertragspreises um die Mehrkosten anbieten. Lehnt der Kunde die Übernahme der Mehrkosten ab, sind wir nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 1 zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche hieraus zustehen.
- Führt eine Ersatzbeschaffung zu Verzögerungen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen bzw. verschiebt sich ein vereinbarter Liefertermin um die, durch die Ersatzbeschaffung bedingte Verzögerung.
Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Erbringung unserer Leistungen nach Kräften zu unterstützen und in seiner Verantwortungssphäre alle, zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
- Soweit wir mit unseren Kunden ausdrücklich eine Anlieferung, Aufstellung, Montageleistungen und/oder Inbetriebnahme, sowie Serviceleistungen für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbart haben, ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten am Arbeits-, Aufstell- und/oder Leistungsort die für unsere jeweilige Leistung erforderlichen sachlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Hierunter fallen unter anderem:
- alle Werk-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten, soweit wir Letztere nicht vertraglich als durch unsere Mitarbeiter zu erbringenden Leistungen vereinbart haben.
- Ein Fundament, das den Anforderungen unseres Aufstellplans genügt,
- Bereitstellung aller für Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Gegenstände und Stoffe, Gerüste, Werkzeuge, Brennstoffe usw.
- die Bereitstellung unseren technischen Vorgaben genügender Elektroanschlüsse, sowie erforderlicher Energie, Heizung, Wasser und ausreichender Beleuchtung
- Bereitstellung geeigneter, verschließbarer Räume in ausreichender Größe, für die zeitweise Aufbewahrung von Teilen, Apparaturen, Materialien, Werkzeugen usw.
- Alle erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen o. ä. Anlagen wird der Kunde uns vor Beginn unserer Arbeiten unaufgefordert zur Verfügung stellen. Er wird unsere Mitarbeiter auf eigene Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren unterrichten und alle zu ihrem Schutz am Arbeitsplatz notwendige Maßnahmen treffen.
- Entsprechen die Vorbereitungsmaßnahmen des Kunden nicht den in obigen Ziff. 1 – 3, sowie sonstigen Absprachen und getroffenen Vereinbarungen, sind wir berechtigt, unsere Leistungen und Arbeiten zu verweigern bzw. einzustellen, bis ein den Vereinbarungen entsprechender Zustand vom Kunden geschaffen wurde. Ist dies auch nach Fristsetzung nicht erfolgt und nicht der Fall, können wir die vom Kunden geschuldeten Vorleistungen und Arbeiten auf Kosten des Kunden durch Dritte erledigen lassen. Wir sind aber nicht verpflichtet, so zu verfahren.
- Soweit unsere Lieferungen und Leistungen Software umfassen, wird der Kunde alles Erforderliche tun, damit diese Software eingesetzt werden kann. Insoweit wirkt der Kunde bei der Erfüllung unseres Auftrages mit, indem er unentgeltlich insbesondere Mitarbeiter, Telekommunikations-einrichtungen, IT-Systeme und Daten zur Verfügung und bereitstellt.
- Können wir unsere Leistungen und Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht erledigen, weil der Kunde schuldhaft die in diesem Abschnitt und in sonstigen Vereinbarungen definierten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, sind wir berechtigt, über die vertraglich vereinbarten Vergütungsansprüche hinaus, für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung bzw. der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme, höchstens allerdings 5 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Es bleibt uns unbenommen, einen darüberhinausgehenden höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dies umfasst auch die Kosten, die durch zusätzlich erforderliche Arbeitszeit bzw. nutzlos aufgewendete Arbeitszeit unserer Mitarbeiter entstanden sind. Die insoweit anzusetzenden Kosten je Stunde ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste (siehe Ziff. I).
Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preisein Euro ab Werk (EXW – INCOTERMS 2020) ohne Verpackung, ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung, diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen und von dem Kunden unabhängig von getroffenen Zahlungsvereinbarungen Vorkasse in Höhe des zu diesem Zeitpunkt insgesamt noch offenstehenden Vertragspreises bzw. unserer noch offenstehenden Vergütung zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt oder wenn sich der Kunde mit mindestens zwei Rechnungen aus dem Vertragsverhältnis bzw. einer laufenden Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug befindet.
- Sofern nicht schriftlich andere Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, sind wir berechtigt, vom Kunden nach Vertragsschluss eine Anzahlung von 30 % des Vertragspreises bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung zu verlangen. Nach Meldung der Liefer-/Abnahmebereitschaft bzw. Leistungsbereitschaft sind wir berechtigt, weitere 60 % des Vertragspreises zu verlangen. Der Restbetrag ist nach Gefahrübergang (siehe Ziff. VIII.) zu zahlen. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen fällig und zahlbar innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung.
- Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.
- Zahlungen sind ohne Abzug und für uns kostenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der vollständige Rechnungsbetrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
Gefahrübergang und Versand, Transportversicherung
- Soweit wir nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, ist Lieferung ab Werk (EXW – INCOTERMS 2020) ohne Verpackung vereinbart.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Bereitstellung am benannten Ort, ist Lieferung durch uns vereinbart, mit der Übergabe an die zur Ausführung der Lieferung und des Transports bestimmten Person auf den Kunden über, und zwar unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen und bei frachtfreier Lieferung.
- Haben wir Werkleistungen zu erbringen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme auf den Kunden über.
- Wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, sind wir berechtigt Teillieferungen zu erbringen, wenn und soweit eine Teillieferungen bzw. Teilleistung dem Kunden zumutbar ist.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (auch „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn, nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – gem. § 367 BGB anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahren regelmäßig durchzuführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Ust.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne Oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware oder daraus hergestellte Sachen, ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen Untrennbar verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt. Wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt unser Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
- Der Kunde tritt uns hiermit, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn, die Forderungen gegen einen Dritten ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
- Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Abnahme
Von uns erbrachte Werkleistungen gelten zwei Wochen nach Fertigstellung des Werkes und unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Kunde hat schriftlich innerhalb dieses Zeitraums wesentliche Mängel gerügt.
Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, wenn und soweit ein Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern Mängel festgestellt werden, die nicht zu einer Abnahmeverweigerung berechtigen, hat der Kunde die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erklären.
Abnahmeverweigerung oder Vorbehalte der Mangelbeseitigung müssen unverzüglich schriftlich bei Bezeichnung des gerügten Mangels erfolgen oder in ein Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand oder das Werk in Gebrauch, gilt dies als Abnahme.
Gewährleistung, Mängelansprüche
In Ergänzung der für das Vertragsverhältnis zu dem Kunden geltenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gilt folgendes:
- Es sind all diejenigen Teile oder Leistungen nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die wegen eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft sind. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Vorschrift des § 377 HGB (Untersuchung -und Rügepflicht) bleibt, soweit anwendbar, unberührt. Soweit Teile ersetzt werden, gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über.
- Das Recht, einen vorhandenen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der damit verbundenen, erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, hat der Kunde nur dann, wenn in dringenden Fällen die Gefährdung der Betriebssicherheit gegeben ist bzw. wenn dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden beim Kunden erforderlich ist. In diesem Falle sind wir umgehend vorab zu verständigen.
- Im Falle einer berechtigten Mängelrüge tragen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Mehrkosten, die dadurch verursacht werden, dass der Kunde einen Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht hat, trägt der Kunde. Kann nach einer Mängelanzeige ein Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes nicht festgestellt werden, hat der Kunde uns die in Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen Kosten vollständig zu ersetzen.
- Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt indes nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche entstehen nicht bzw. entfallen bei nur unwesentlicher Abweichung von den Anforderungen an den Leistung- bzw. Liefergegenstand und bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung seiner Brauchbarkeit. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht bzw. entfallen, falls der Kunde den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand ungeeignet oder unsachgemäß verwendet, fehlerhaft montiert bzw. in fehlerhafter Weise in Betrieb genommen hat, im Falle natürlicher Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafter Bedienung, unzureichender Wartung und im Falle von Änderungen oder Erweiterungen des Liefer-/ Leistungsgegenstandes, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhafter Bauarbeiten, und sonstigen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir für die hieraus entstehenden Folgen nicht. Gleiches gilt für eine Änderung des Liefergegenstandes, die nicht mit unserer vorherigen Zustimmung vorgenommen wurde.
- Sind Montagen, Reparaturen oder sonstige von uns erbrachten Dienstleistungen mängelbehaftet, gilt, dass in Abweichung von obiger Ziff. 4., der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt ist, falls eine uns während unseres Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstrichen ist. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen unsere Mängelbeseitigung fehlschlägt. Ein Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden objektiv ohne Interesse sind.
- Haben wir aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen (auch) Beratungsleistungen zu erbringen (Consulting) haften wir nur für die inhaltliche Richtigkeit der Beratung, aber nicht dafür, dass der Kunde, den mit der Beratung verfolgten und beabsichtigten Zweck und Erfolg erreicht.
Haftung und Haftungsbeschränkungen,-Ausschluss
- Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
- Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder soweit wir eine Garantie übernommen haben, aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen.
- Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragsechte oder -pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Unsere Haftung nach diesem Abschnitt ist summenmäßig beschränkt auf 50.000 EUR je Schadensereignis und 150.000 EUR je Vertrag. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Kunde uns vor Abschluss des Vertrages schriftlich einen höheren Wert als Haftungshöchstgrenze nennt. Bei einer entsprechenden Wertdeklarationen bestimmt sich die Haftungshöchstgrenze nach dem deklarierten Wert. Für die erhöhte Wertgrenze werden wir einen Entgeltzuschlag vom Kunde erheben, der insbesondere unsere dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. höhere Versicherungskosten) deckt.
Verjährung
- Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängel des Liefergegenstands verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
- Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretende Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
- 2.1 .nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
- 2.2. wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
- 2.3 wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
- 2.4. auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
- Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
Datenschutz, Vertraulichkeit und Verbot des Reverse Engineering
- Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem Vertrag mit uns und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Zu vertraulichen Informationen gehören insbesondere unsere Technologien, Geschäftsdaten, Geschäftspläne und Strategien, wirtschaftliche Beziehungen und wirtschaftlicher Status, Personalinformationen, nicht veröffentlichte Schutzrechte sowie andere nicht öffentlich verfügbare Informationen.
- Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Reverse Engineering sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Chemnitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Sofern wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Chemnitz Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Liefer- und Montagebedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gilt abweichend von Vorstehendem § 306 BGB.
- Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.